Freiwillige Feuerwehr Dösingen
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Satzung

der

Freiwilligen Feuerwehr Dösingen e.V.

Präambel
Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Dösingen“ besteht seit dem Jahr 1869 und wurde erstmals am 03.02.2000 im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren eingetragen. Der Verein ist zur Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Westendorf, insbesondere durch die Werbung und Betreuung von Nachwuchs-Einsatzkräften auf gemeinnütziger Basis tätig.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Dösingen".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Westendorf, Ortsteil Dösingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten einzutragen.
  3. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e. V.".
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der „Freiwilligen Feuerwehr Westendorf“.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts § 51 bis § 68 des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) in der geltenden Fassung und ist ohne öffentlich-rechtlichen Charakter.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    a) aktiven Mitgliedern (Feuerwehrdienstleistenden)
    b) passiven Mitgliedern
    c) Jugendmitgliedern
    d) Kinder unter 12 Jahren
    e) Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied kann jede natürliche Person sein.
  3. Mitglieder mit vollen Rechten sind die Mitglieder unter 1 a), 1 b) und 1 e). Volle Rechte haben ebenfalls Jugendmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  4. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§ 6
Aufnahme, Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Bei Minderjährigen (Jugendmitgliedern) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  6. Stellt ein Mitglied der Vorstandschaft Antrag auf geheime Abstimmung über eine Neuaufnahme, so ist geheim durch die Vorstandschaft abzustimmen.
  7. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar. Bei Ablehnung ist eine Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  9. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung
d) Tod.

  1. Austritt
    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Wird der Austritt unterjährig zugelassen, besteht Rückanspruch für überschießende Beiträge.
  2. Ausschluss
    Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigen Gründen zulässig, u. a. wenn
    a) gegen die Satzung gröblich verstoßen wird,
    b) entgegen den Interessen, Zielen und Anordnungen des Vereins gehandelt wird,
    c) ein Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt, oder das Vereinsansehen schädigt.
  3. Streichung
    a) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
    b) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages mit 3 Monaten im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher oder elektronischer Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

§ 8
Ausschlussverfahren

  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  3. Dem Auszuschließenden ist in der Mitgliederversammlung rechtliches Gehör zu gewähren. Er kann sich schriftlich oder mündlich äußern. Sollte er bei der über den Ausschluss zu entscheidenden Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, ist seine evtl. eingehende schriftliche Stellungnahme zu verlesen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  5. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angaben von Gründen, die zum Ausschluss führen, dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9
Streichungsverfahren

  1. Die Mahnung muss dem Mitglied durch die Post oder elektronisch zugestellt werden.
  2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, die dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 10
Wiederaufnahme

  1. Die Wiederaufnahme eines freiwillig ausgeschiedenen Mitglieds ist frühestens nach einem Jahr, die eines ausgeschlossenen Mitglieds frühestens nach Ablauf von 5 Jahren möglich.
  2. Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit.

§ 11
Beiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
  3. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
  4. Für das Eintrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten.
  5. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind beitragsfrei.
  6. Zusätzlich kann ein Beitrag zur Bestreitung besonderer Ausgaben erhoben werden. Dieser beträgt maximal das 6-fache des Jahresbeitrages. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Vorstandschaft
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 13
Vereinsleitung und Verwaltung

  1. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.
  2. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Der Verein wird von dem Vorstand und der Vorstandschaft geleitet. Diese werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus § 16.
  4. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
  5. Die Vorstandschaft besteht aus dem
    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c) Protokollführer
    d) Schatzmeister
    e) Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Westendorf, soweit er nicht in eine Funktion gemäß § 13 (Absatz 5a - d) gewählt wurde
    f) Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Westendorf
    g) 5 Beisitzer, soweit sie nicht in eine Funktion gemäß § 13 (Absatz 5a - f) gewählt wurden.

  6. Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein handlungs - und vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt; der 2. Vorsitzende wird nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

  7. Vertretungsgeschäfte und rechtsverbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen Dritte werden insoweit beschränkt, als zum Erwerb und Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als dem Gesamtmitgliedsbeitrages eines Jahres, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt nur vereinsintern. Aufwendungen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen sind davon nicht betroffen.

  8. Das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft endet neben Rücktritt und Abwahl, mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  9. Verschiedene Ämter in der Vorstandschaft können nicht in einer Person vereinigt werden.

  10. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

  11. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird dieses durch eine Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung ergänzt. Diese Zuwahl erfolgt nur auf die Restdauer der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandschaftsmitglied.

§ 14
Abgabe von Willenserklärungen

Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft.

§ 15
Beschlussfassung der Vereinsleitung

  1. Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
  2. Eine Vorstandschaftssitzung ist außerdem einzuberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder verlangt.
  3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in der Regel im Rahmen von Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit. Vorstandsmitglieder, die nicht persönlich vor Ort teilnehmen können, können im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung und offenen Abstimmungen teilnehmen. Darüber hinaus kann den Vorstandschaftsmitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Stimmrecht bei geheimen Abstimmungen, ohne persönliche Teilnahme an der Sitzung, vorher schriftlich oder in Textform auszuüben.
  6. Der Vorstand kann seine Beschlüsse fassen
    a) im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen von Video oder Telefonkonferenzen (Online-Sitzung) oder
    b) außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege eines Umlaufverfahrens in Schrift- oder Textform, wenn daran alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder ihr Stimmrecht in schriftlich oder in Textform ausgeübt hat und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist.
    Die nach Absätzen 5 und 6 festgelegten Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung trifft der Vorsitzende.
  7. Über die Vorstandschaftssitzungen sind Protokolle zu führen.

§ 16
Aufgaben der Vereinsleitung

Für die einzelnen Aufgabenbereiche erstellt die Vereinsleitung eine Geschäftsordnung.

Insbesondere ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Die Vorstandschaft hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung einer Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Erstellung eines Jahres – und Kassenberichts;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  7. Beschlussfassung über Ehrungen.

§ 17
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b) wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes eine solche fordern.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
    b) Entgegennahme des Protokollberichts
    c) Entlastung der Vorstandschaft und Kassenverwaltung
    d) Wahl der Vereinsorgane
    e) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren
    f) Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge
    g) Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
  4. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen. Diese sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben und auf die Tagesordnung zu setzen. Verspätete Anträge können nicht behandelt werden.

§ 18
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
  3. Wahlen werden von einem, durch die Mitgliederversammlung zu berufendem Wahlausschuss geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, bringt auch diese keine Mehrheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Bei Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 19
Wahl der Vereinsleitung

  1. Wahlen zur Vorstandschaft finden schriftlich und geheim statt.
  2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
  3. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung.
  4. Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung.
  5. Wahlen zu Vereinsleitung finden in 3-jährigem Turnus rollierend statt:
    a) Wahl zum 1. Vorsitzenden und Schriftführer
    b) Wahl zum 2. Vorsitzenden und Schatzmeister
    c) Wahl der 5 Beisitzer
  6. Der Kommandant wird von den Feuerwehrdienstleistenden gemäß Art. 8 Abs. 2 – 5 BayFwG gewählt.

§ 20
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, sowie die jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

§ 21
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.

Sie werden von der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich für je drei Jahre gewählt.

§ 22
Protokoll der Versammlungsbeschlüsse

  1. Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und Vorsitzenden der Versammlung bzw. der Sitzung zu unterschreiben.
  3. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen sind aufzubewahren und zu archivieren.

§ 23
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn der Mitgliederstand unter 7 Mitglieder absinkt.
  2. Eigens zu diesem Zweck ist mit einer vierwöchigen Frist eine Mitgliederversammlung zu berufen.
  3. In dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 6) zu enthalten.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
  7. Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, hat der Verein den Mitgliedern, die dem Verein von Mitgliedern gewährte Darlehen zurückzuerstatten. Weitere sonstige Verbindlichkeiten sind zu tilgen, und alle sonstigen Zahlungen etc. noch zu leisten.
  8. Das Restvereinsvermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke der Gemeinde Westendorf übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen oder für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Ortsteil Dösingen zu verwenden.

§ 24
Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wird von den Mitgliedern des Vereins als allein rechtsgültig anerkannt. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen aufgehoben und ungültig.
  2. Bei allen Fragen, zu denen diese Satzung nicht genügend Aufschluß gibt, ist die Entscheidung der Vorstandschaft so lange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung die Angelegenheit regelt.

Die Satzung wurde beschlossen am 17.03.2023 von der Mitgliederversammlung.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten in Kraft.
Damit erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit.

Jedes Mitglied erhält auf Verlangen die Satzung ausgehändigt. Ersatzweise kann die Satzung auf der Homepage eingesehen werden.

Dösingen, 17.03.2023

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